OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.03.2018
1 MR 1/18
Normen:
BauGB § 214 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 6;

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zum Weiterbau einer Kreisstraße; Gefahr der Enteignung durch die Umsetzung eines Bebauungsplanes

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 MR 1/18

DRsp Nr. 2019/4827

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zum Weiterbau einer Kreisstraße; Gefahr der Enteignung durch die Umsetzung eines Bebauungsplanes

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den mit Bekanntmachung am 07.04.2017 in Kraft getretenen Bebauungsplan "Groß Tarup - K 8" (Nr. 272) der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 7.500 €.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 1/18 gegen den Bebauungsplan "Groß Tarup - K 8" (Nr. 272) der Antragsgegnerin. Im vorliegenden Verfahren begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt den Weiterbau der Kreisstraße 8. Hierzu benötigt sie Flächen, die im Alleineigentum des Antragstellers stehen. Betroffen sind nach Aktenlage Flurstücke der Flur ... der Gemarkung ...:

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