OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2023
7 B 303/23.AK
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB 35 Abs. 1 Nr. 2 -6;

Aussetzen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben auf Antrag der Gemeinde nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs; Änderung des Flächennutzungsplans zur Förderung des Verfahrens (hier: Windenergie)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 7 B 303/23.AK

DRsp Nr. 2023/8113

Aussetzen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben auf Antrag der Gemeinde nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs; Änderung des Flächennutzungsplans zur Förderung des Verfahrens (hier: Windenergie)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 D 24/23.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 20.1.2023 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 103.447,75 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB 35 Abs. 1 Nr. 2 -6;

Gründe

Der Antrag ist zulässig und begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt schon deshalb zugunsten der Antragstellerin aus, weil der auf § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB gestützte Zurückstellungsbescheid vom 20.1.2023 voraussichtlich rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt.