OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.06.2015
7 B 1473/14
Normen:
UVPG § 3c; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1; UmwRG § 4a Abs. 3; BauGB § 212a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 224/13

Aussetzung der Baugenehmigung wegen fehlerhafter Vorprüfung nach dem UVPG bzgl. Lärmimmissionen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 7 B 1473/14

DRsp Nr. 2015/15566

Aussetzung der Baugenehmigung wegen fehlerhafter Vorprüfung nach dem UVPG bzgl. Lärmimmissionen

Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. November 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UVPG § 3c; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1; UmwRG § 4a Abs. 3; BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Aussetzung der angegriffenen Baugenehmigung sei schon wegen der fehlerhaften Vorprüfung nach dem UVPG gerechtfertigt, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die Lärmimmissionen die Grenze der Zumutbarkeit überschritten.

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, das die Antragstellerin u. a. auf die ordnungsgemäße Nachholung der Vorprüfung i.S.v. § 3 c UVPG stützt, führt zu der im Tenor ersichtlichen Änderung des Beschlusses.