Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. November 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Aussetzung der angegriffenen Baugenehmigung sei schon wegen der fehlerhaften Vorprüfung nach dem
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, das die Antragstellerin u. a. auf die ordnungsgemäße Nachholung der Vorprüfung i.S.v. §
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