BFH - Beschluss vom 06.10.2016
IX B 81/16
Normen:
FGO § 74; EStG § 7h Abs. 2 Satz 1, Abs. 1; BauGB § 177;
Fundstellen:
BB 2016, 2837
BFH/NV 2017, 124
BFHE 254, 514
BStBl II 2017, 196
DStR 2016, 2644
DStRE 2016, 1469
NZM 2017, 298
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 277/10

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens nach Abschluss des vorgreiflichen Verwaltungsverfahrens

BFH, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen IX B 81/16

DRsp Nr. 2016/18041

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens nach Abschluss des vorgreiflichen Verwaltungsverfahrens

1. Die Aussetzung des Verfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren, in dem das vorgreifliche Rechtsverhältnis festzustellen ist, durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossen hat. 2. Remonstriert das FA gegen die Bescheinigung der zuständigen Behörde über das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG, führt dies weder zur Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens noch wird dadurch ein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, über welches die zuständige Behörde förmlich zu entscheiden hat. 3. Bei Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG hat der BFH sein eigenes Ermessen auszuüben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2016 6 K 277/10 aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 74; EStG § 7h Abs. 2 Satz 1, Abs. 1; BauGB § 177;

Gründe

I.