Aussetzung des Hauptverfahrens im Hinblick auf selbständiges Beweisverfahren
KG, Beschluß vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 7 W 3005/00
DRsp Nr. 2000/8573
Aussetzung des Hauptverfahrens im Hinblick auf selbständiges Beweisverfahren
Ein Streitverfahren in der Hauptsache kann in entsprechender Anwendung des § 148ZPO ausgesetzt werden, wenn ein selbständiges Beweisverfahren mit identischem Streitgegenstand noch nicht abgeschlossen ist.