BVerfG - Beschluss vom 07.09.2023
2 BvR 1233/23
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 461 C 6326/21
LG München I, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 7692/22
LG München I, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8623/23

Aussetzung einer Zwangsvollstreckung in einem Räumungsverfahren nach Maßgabe einer Folgenabwägung wegen zumindest nicht offensichtlicher Rechtswidrigkeit

BVerfG, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1233/23

DRsp Nr. 2023/14877

Aussetzung einer Zwangsvollstreckung in einem Räumungsverfahren nach Maßgabe einer Folgenabwägung wegen zumindest nicht offensichtlicher Rechtswidrigkeit

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Amtsgerichts München vom 15. Juni 2022 - 461 C 6326/21 - sowie dem Endurteil des Landgerichts München I vom 19. Oktober 2022 - 14 S 7692/22 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit die Beschwerdeführerin zur Räumung und Herausgabe der von ihr innegehabten Wohnung einschließlich zugehöriges Kellerabteil verurteilt worden ist.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.