OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2018
10 A 1292/17
Normen:
DSchG NRW § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4855/16

Ausstattung eines Gebäudes mit Sprossenfenstern aufgrund Denkmalwerts i.R.d. Denkmalschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 10 A 1292/17

DRsp Nr. 2018/5393

Ausstattung eines Gebäudes mit Sprossenfenstern aufgrund Denkmalwerts i.R.d. Denkmalschutzes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 7 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.