BGH - Urteil vom 16.10.2001
X ZR 100/99
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 308
BauR 2002, 308
DB 2002, 842
DB 2002, 842
DVBl 2002, 419
DVBl 2002, 419
NZBau 2002, 107
NZBau 2002, 107
VergabeR 2002, 42
WM 2002, 305
WM 2002, 305
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Ausübung des Ermessens im Rahmen der Auftragsvergabe

BGH, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen X ZR 100/99

DRsp Nr. 2001/16199

Ausübung des Ermessens im Rahmen der Auftragsvergabe

»Ein öffentlicher Auftraggeber von Bauleistungen macht von seinem ihm durch § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch, wenn er einen Bieter gegenüber einem ebenfalls geeigneten und preislich günstigeren anderen Bieter nach dem Prinzip "bekannt und bewährt" bevorzugt.«

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte schrieb am 3. Januar 1996 für ein Bauvorhaben in B. verschiedene Bauarbeiten öffentlich aus. Bei dem Bauvorhaben handelte es sich um die Errichtung von 21 Wohneinheiten mit ca. 1.200 qm Wohnfläche im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus. Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung. Sie reichte ein Angebot über 1.483.621,20 DM ein und wurde auf Platz 1 der Bieterliste gesetzt. Gleichwohl erhielt nicht die Klägerin den Zuschlag, sondern die W. U., deren Angebot um 1,18 % teurer war als das der Klägerin. Dieses Unternehmen hatte bereits ein Jahr zuvor 21 Wohneinheiten für die Beklagte errichtet.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Zuschlag die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 25 VOB/A verletzt habe. Ihren entgangenen Gewinn beziffert sie auf 83.819,63 DM.