BVerwG - Beschluß vom 25.05.1982
4 B 98.82
Normen:
BBauG § 24 Abs. 1 S. 1; BBauG § 25a; StBauFG § 25 Abs. 4; StBauFG § 25 Abs. 8;
Fundstellen:
BRS 39 Nr. 96
Buchholz 406.11 § 25a BBauG Nr. 1
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 09.02.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1343/81

Ausübung des gemindlichen Vorkaufsrechts bezüglich eines Ersatzgrundstücks; Begriff der gesetzlichen Pflichten; Grundstückswert

BVerwG, Beschluß vom 25.05.1982 - Aktenzeichen 4 B 98.82

DRsp Nr. 2009/19471

Ausübung des gemindlichen Vorkaufsrechts bezüglich eines Ersatzgrundstücks; Begriff der "gesetzlichen Pflichten"; Grundstückswert

1. Zwar ist das gemeindliche Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer auszuüben (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 BBauG); es liegt aber auf der Hand, daß der Verwaltungsakt, durch den das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, auch den Käufer belastet und von diesem mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. 2. § 25a BBauG setzt die "Erfüllung gesetzlicher Pflichten" der Gemeinde voraus. Eine solche gesetzliche Pflicht muß aber nicht nur dem Grunde nach, sondern auch ihrem Umfang nach das Vorkaufsrecht wegen dessen drittwirkenden Eingriffscharakters rechtfertigen. 3. a) Aus dem Rechtsgedanken des § 25 Abs. 4 StBauFG folgt dabei, daß der Begriff der "gesetzlichen Pflichten" eine Wertspanne umfaßt, weshalb die Gemeinde in diesem Fall ein Grundstück veräußern darf, dessen Wert dem des zu ersetzenden Grundstücks in etwa entspricht oder etwas höher ist. b) Die zulässige Wertspanne findet aber dort ihre Grenze, wo die Höherwertigkeit des Ersatzgrundstücks in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem Wert des zu ersetzenden Grundstücks steht.

Normenkette:

BBauG § 24 Abs. 1 S. 1; BBauG § 25a; StBauFG § 25 Abs. 4; StBauFG § 25 Abs. 8;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.