BGH - Urteil vom 15.05.1998
V ZR 89/97
Normen:
BGB § 504, § 505 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 504 Ausübungserklärung 1
BGHR BGB § 505 Ausübungserklärung 1
BGHZ 139, 29
DNotZ 1998, 895
MDR 1998, 893
NJW 1998, 2352
WM 1998, 1405
ZIP 1998, 1228
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Ausübung des Vorkaufsrechts

BGH, Urteil vom 15.05.1998 - Aktenzeichen V ZR 89/97

DRsp Nr. 1998/15898

Ausübung des Vorkaufsrechts

»Ein Vorkaufsberechtigter kann nach Abschluß eines Kaufvertrages über ein landwirtschaftliches Grundstück die Ausübung seines Vorkaufsrechts schon vor der Erteilung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt erklären (Abgrenzung zu BGHZ 14, 1; 32, 383, 388).«

Normenkette:

BGB § 504, § 505 ;

Tatbestand:

Dem Kläger steht ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall an einem landwirtschaftlichen Grundstück zu, das der Grundstückseigentümer mit notariellem Vertrag vom 14. November 1994 an den Beklagten zum Preis von 102.095,40 DM verkaufte. Der Notar teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 den Kaufvertrag mit, um ihm - wie er ausdrücklich ausführt - Gelegenheit zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu geben. Daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung noch ausstehe, erwähnte er nicht. Am 16. Dezember 1994 übte der Kläger sein Vorkaufsrecht aus. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde am 20. Januar 1995 erteilt, dem Kläger aber von niemandem bekanntgegeben.