OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2014
8 B 340/14
Normen:
BauGB § 24;
Fundstellen:
DÖV 2015, 78
NVwZ-RR 2014, 918
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 3/14

Ausübung eines landschaftschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für ein Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 8 B 340/14

DRsp Nr. 2014/13465

Ausübung eines landschaftschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für ein Grundstück

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 24;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem auf §§ 80 Abs. 5 und 80a Abs. 3 VwGO gestützten Antrag der Antragstellerin mit der Begründung stattgegeben, der angefochtene Bescheid vom 10. Dezember 2013, mit dem der Antragsgegner das landschaftschutzrechtliche Vorkaufsrecht für das Grundstück E. , Gemarkung Q. ., Flur , Flurstück (R.------straße 61) ausgeübt hat, sei rechtswidrig. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dem Antragsgegner steht ein Vorkaufsrecht nach § 36 a LG NRW hinsichtlich des oben genannten Grundstücks bei summarischer Prüfung nicht zu.