Aufgrund einer in ihren Einzelheiten zwischen den Parteien umstrittenen Vereinbarung füllte die Beklagte, die u.a. eine Abfüllanlage betreibt, für die Klägerin ein schwach alkoholisiertes und mit Kohlensäure versetztes Getränk auf Fruchtsaft- oder Fruchtweinbasis ab, das unter der Bezeichnung »Cooler« auf den Markt gebracht werden sollte. Infolge von Nachgärungen in den Flaschen traten bei verschiedenen Partien Explosionen und Bombierungen in größerem Umfang auf, die die Klägerin schließlich veranlaßten, das Erzeugnis vom Markt zu nehmen.
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