BGH - Urteil vom 12.01.1993
X ZR 87/91
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
BB 1993, 532
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Beauftragter Schädiger 3
DB 1993, 630
DRsp I(123)393f
DRsp I(138)657a
DRsp I(138)660Nr.3
MDR 1993, 845
NJW 1993, 1191
WM 1993, 652

Auswahlverschulden bei Werkvertrag

BGH, Urteil vom 12.01.1993 - Aktenzeichen X ZR 87/91

DRsp Nr. 1993/168

Auswahlverschulden bei Werkvertrag

a) Daß der Besteller ein Werk in Auftrag gibt, obwohl auch aus seiner Sicht bei Auftragsvergabe konkreter Anlaß zu Zweifeln an der fachlichen oder sachlichen Kompetenz des Unternehmers bestand, kann auch gegenüber dem vertraglichen Ersatzanspruch den Einwand des Mitverschuldens begründen. b) In der Regel trägt der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Ausführung von Werkleistungen entbietet, im Verhältnis zum Besteller allein die Verantwortung. Ohne besonderen Anlaß ist der Besteller daher nicht gehalten, Eignung und Befähigung des Unternehmers zu prüfen.

Normenkette:

BGB § 254 ;

Tatbestand:

Aufgrund einer in ihren Einzelheiten zwischen den Parteien umstrittenen Vereinbarung füllte die Beklagte, die u.a. eine Abfüllanlage betreibt, für die Klägerin ein schwach alkoholisiertes und mit Kohlensäure versetztes Getränk auf Fruchtsaft- oder Fruchtweinbasis ab, das unter der Bezeichnung »Cooler« auf den Markt gebracht werden sollte. Infolge von Nachgärungen in den Flaschen traten bei verschiedenen Partien Explosionen und Bombierungen in größerem Umfang auf, die die Klägerin schließlich veranlaßten, das Erzeugnis vom Markt zu nehmen.