OVG Hamburg - Beschluss vom 25.03.2014
2 Bs 43/14
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f) und Nr. 5; BauGB § 9a; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 2; BauNVO § 4 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1438
BauR 2014, 1827
NVwZ-RR 2014, 5
NVwZ-RR 2014, 719
ZfBR 2015, 71
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 5255/13

Ausweisen einer Fläche in einem Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche i.R.e. Gebietserhaltungsanspruchs eines Grundstückseigentümers; Fläche für den Gemeinbedarf als Baugebiet i.S.d. BauNVO

OVG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 2 Bs 43/14

DRsp Nr. 2014/10582

Ausweisen einer Fläche in einem Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche i.R.e. Gebietserhaltungsanspruchs eines Grundstückseigentümers; Fläche für den Gemeinbedarf als Baugebiet i.S.d. BauNVO

Der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Fläche in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (bzw. zuvor nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG 1960) als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen ist, kann sich gegenüber einer von dieser Festsetzung abweichenden Bebauung eines Nachbargrundstücks, das ebenfalls als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen ist, nicht auf den bundesrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer innerhalb eines Baugebiets nach §§ 2 ff. BauNVO berufen. Eine Fläche für den Gemeinbedarf ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f) und Nr. 5; BauGB § 9a; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 2; BauNVO § 4 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg.