OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.07.2000
7 a D 101/97.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 ; BWaldG § 2 Abs. 1 ; LFoG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 55

Ausweisung einer früheren Baufläche)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 7 a D 101/97.NE

DRsp Nr. 2001/5066

Ausweisung einer früheren Baufläche)

»1. Für die Qualifizierung einer Fläche als Wald kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an; dabei ist unerheblich, wie die Bestockung der Fläche mit Forstpflanzen entstanden ist. 2. Kennzeichen eines Parks ist seine überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientierte Gestaltung, die sich insbesondere in einer gezielt geschaffenen Wechselbeziehung von Forstpflanzen mit Rasen, Blumen- und Strauchflächen manifestiert. 3. Eine unbebaute Fläche, auf der sich im Wege ungestörter natürlicher Sukzession Forstpflanzen ansiedeln, kann auch dann zu einem Wald im Rechtssinne heranwachsen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen ist. 4. Den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB kommt nicht die Bedeutung auch durch Abwägung unüberwindbarer Planungshindernisse zu.