VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 30.11.2000
5 S 3227/98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 1224
BRS 63 Nr. 87
BRS 63, 440
DÖV 2001, 652
DVBl 2001, 1306
NVwZ-RR 2001, 716
ZfBR 2001, 428

Ausweisung eines Technologieparks als sonstiges Sondergebiet; Überplanung eines bisher unbeplanten Gebiets; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 5 S 3227/98

DRsp Nr. 2001/14103

Ausweisung eines Technologieparks als sonstiges Sondergebiet; Überplanung eines bisher unbeplanten Gebiets; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

1. Im Bebauungsplan kann ein Technologiepark als sonstiges Sondergebiet festgesetzt werden. 2. Die Festsetzung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets "dient vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe)" und der Art der zulässigen Nutzung "Forschungs- und Entwicklungslabors, technologieorientiertes Gewerbe" verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen. 3. Die Überplanung eines bisher unbeplanten Gebiets, das im Randbereich seit Jahrzehnten mit 10 Gebäuden für Wohn- und Gewerbenutzung bebaut ist, mit einem Sondergebiet Technologiepark kann abwägungsfehlerfrei sein. 4. Zur anfänglichen und nachträglichen Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes (hier verneint).

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand" der Antragsgegnerin.