OVG Bremen - Beschluss vom 28.09.2021
2 LA 198/21
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 749/19

Ausweisung wegen strafrechtlicher Auffälligkeit bei bestehender Familie in Deutschland und erneuter Vaterschaft

OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 2 LA 198/21

DRsp Nr. 2021/16150

Ausweisung wegen strafrechtlicher Auffälligkeit bei bestehender Familie in Deutschland und erneuter Vaterschaft

Tenor

Auf den Zulassungsantrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 08.03.2021 zugelassen, soweit darin die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung hinsichtlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens zu 3/4. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 53 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, ein sechsjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei.