AG Bonn - Beschluss vom 11.10.2011
401 F 63/10
Normen:
BGB § 1684 NULL;

Ausweitung des Umgangswochenendes i.R.d. Regelung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kind zwecks Vermeidung des Aufeinandertreffens der Eltern

AG Bonn, Beschluss vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 401 F 63/10

DRsp Nr. 2013/8606

Ausweitung des Umgangswochenendes i.R.d. Regelung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kind zwecks Vermeidung des Aufeinandertreffens der Eltern

Tenor

1.

Das Umgangsrecht des Kindesvaters dem Sohn N I, geboren am ##.##.####, wird wie folgt geregelt:

Der regelmäßige Umgang findet 14tägig von Freitag 15:00 Uhr bis zum Beginn von Kindertagestätte/Schule am folgenden Dienstagmorgen , anknüpfend an den derzeit laufenden Umgangsturnus statt, sowie in der auf das Umgangswochenende folgenden Woche, jeweils montags in der Zeit von 15:00 bis zum darauffolgenden Dienstagmorgen.

Der Kindesvater wird N hierzu jeweils freitags bzw. montags von der Kindertagestätte/Schule abholen und ihn am Dienstagmorgen wieder in die KiTa/Schule bringen.

ln den Schulferien des Landes Nordrhein Westfalen, soweit diese länger als eine Woche dauern, findet der Umgang jeweils in der ersten Ferienhälfte ab dem 1. Feriensamstag 18:00 Uhr bis zum letzten Samstag in der 1. Schulferienhälfte um 18:00 Uhr statt.

Hiervon ausgenommen sind die Weihnachtsferien.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Normenkette:

BGB § 1684 NULL;

Gründe

Ausgehend von der im Verfahren 401 F 62/10 mit Beschluss vom heutigen Tag erfolgten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter, war das Umgangsrecht des Vaters für N zu regeln.