Das Umgangsrecht des Kindesvaters dem Sohn N I, geboren am ##.##.####, wird wie folgt geregelt:
Der regelmäßige Umgang findet 14tägig von Freitag 15:00 Uhr bis zum Beginn von Kindertagestätte/Schule am folgenden Dienstagmorgen , anknüpfend an den derzeit laufenden Umgangsturnus statt, sowie in der auf das Umgangswochenende folgenden Woche, jeweils montags in der Zeit von 15:00 bis zum darauffolgenden Dienstagmorgen.
Der Kindesvater wird N hierzu jeweils freitags bzw. montags von der Kindertagestätte/Schule abholen und ihn am Dienstagmorgen wieder in die KiTa/Schule bringen.
ln den Schulferien des Landes Nordrhein Westfalen, soweit diese länger als eine Woche dauern, findet der Umgang jeweils in der ersten Ferienhälfte ab dem 1. Feriensamstag 18:00 Uhr bis zum letzten Samstag in der 1. Schulferienhälfte um 18:00 Uhr statt.
Hiervon ausgenommen sind die Weihnachtsferien.
2.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Ausgehend von der im Verfahren 401 F 62/10 mit Beschluss vom heutigen Tag erfolgten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter, war das Umgangsrecht des Vaters für N zu regeln.
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