BGH - Urteil vom 27.09.2001
VII ZR 391/99
Normen:
BGB § 631 ; NRWBauO § 64 Abs. 2 (i.d.F. vom 26. Juni 1984) ;
Fundstellen:
MDR 2002, 87
NJW 2002, 129
NJW-RR 2002, 952
NZBau 2002, 41
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Auswirkung der Regelungen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens auf Leistungsumfang und Haftung im Rahmen eines Architektenvertrages

BGH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen VII ZR 391/99

DRsp Nr. 2001/16141

Auswirkung der Regelungen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens auf Leistungsumfang und Haftung im Rahmen eines Architektenvertrages

»1. Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht geschlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungsleistung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen. 2. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen Rechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger bewußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.«

Normenkette:

BGB § 631 ; NRWBauO § 64 Abs. 2 (i.d.F. vom 26. Juni 1984) ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Planungsmängel nach § 635 BGB.