I. Arbeitsgericht Münster - Urteil vom 07. November 1985 - 2 Ca 96/85 -,
LAG Hamm, vom 26.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 133/86
Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG
BAG, Urteil vom 21.03.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 296/87 (B)
DRsp Nr. 1992/5865
Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2BGB mit Art. 3GG
»1. Wenn streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und diese Entscheidung von der Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 622 Abs. 2BGB oder einer tariflichen Bestimmung abhängt, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2BGB nur deklaratorisch übernommen hat, dann ist der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 oder bis zu einer vorherigen normativen tariflichen Neuregelung auszusetzen (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622BGB und BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622BGB sowie Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622BGB).2. Diese Rechtsfolge ergibt sich unabhängig von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bereits aus der Bindung (§ 31 Abs. 1BVerfGG) aller Gerichte an den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.), das § 622 Abs. 2BGB nicht für nichtig, sondern für "unvereinbar" mit Art. 3GG erklärt und deswegen die Kompetenz zur Neuregelung dem Gesetzgeber übertragen hat.«