VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.1984
3 S 1279/83
Normen:
BauNVO § 18; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 2 Abs. 4 S. 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 2 Abs. 4 S. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 2 Abs. 7; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 2 Abs. 8 Nr. 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 2 Abs. 8 Nr. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 2 Abs. 8 Nr. 3; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 101 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1985, 289
BRS 42 Nr. 114
ESVGH 34, 179
VBlBW 1985, 99
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 25.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 277/81

Auswirkungen der Änderung des landesrechtlichen Vollgeschoßbegriffs auf bestehende Bebauungspläne; Beginn des Dachraums bei Satteldächern; Bemessung der Grundfläche des unter dem Dachgeschoß gelegenen Geschosses; Übernahme der Kniestockfunktion

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1984 - Aktenzeichen 3 S 1279/83

DRsp Nr. 2009/19146

Auswirkungen der Änderung des landesrechtlichen Vollgeschoßbegriffs auf bestehende Bebauungspläne; Beginn des Dachraums bei Satteldächern; Bemessung der Grundfläche des unter dem Dachgeschoß gelegenen Geschosses; Übernahme der Kniestockfunktion

1. Zur Auswirkung der Änderung der landesrechtlichen Begriffe des Vollgeschosses und der Geschosse, die auf die Zahl der Vollgeschosse angerechnet werden, auf bestehende Bebauungspläne. 2. Bei Satteldächern mit unterschiedlich breiten Dachhälften beginnt der Dachraum am Schnitt von Außenwand und Dachhaut der tieferliegenden Dachhälfte. 3. Der Grundfläche des unter dem Dachgeschoß gelegenen Geschosses bemißt sich nach dem von Außenwänden umschlossenen Teil dieses Geschosses einschließlich der Grundfläche der Außenwände, aber ohne Terrassen, Balkone und Loggien. Bei der Berechnung derjenigen Fläche des Dachgeschosses jedoch, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m hat, sind die Außenwände nicht zu berücksichtigen. 4. Zu den Begriffen einhüftiges Dach, Pultdach, Schleppdach, asymmetrisches Dach, Balkon-Loggia, Dachfuß und Kniestock. Zur Frage, ob die Kniestockfunktion durch eine vor der Außenwand stehende Reihe von Dachträgern übernommen werden kann.

Normenkette:

BauNVO § 18; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 2 Abs. 4 S. 1; LBO () § Abs. S. 2;