Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. August 2010 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 9.520 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von Forderungen der Frau M. und des Herrn D. wegen Kosten der Mängelbeseitigung verurteilt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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