BGH - Beschluss vom 23.08.2012
VII ZR 155/10
Normen:
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 854
MDR 2012, 1282
NZBau 2012, 697
WM 2013, 1525
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 20/07
OLG Celle, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 225/08

Auswirkungen der Vornahme einer Mängelbeseitigumg durch den Unternehmer unter gleichzeitigem Hinweis fehlender Verpflichtung zur Mängelbehebung auf das Vorliegen eines Anerkenntnisses

BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen VII ZR 155/10

DRsp Nr. 2012/18473

Auswirkungen der Vornahme einer Mängelbeseitigumg durch den Unternehmer unter gleichzeitigem Hinweis fehlender Verpflichtung zur Mängelbehebung auf das Vorliegen eines Anerkenntnisses

Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.

Tenor

Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. August 2010 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 9.520 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von Forderungen der Frau M. und des Herrn D. wegen Kosten der Mängelbeseitigung verurteilt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).