Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Mai 2017 ist bereits unzulässig, soweit die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des §
1. Die Kläger rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und machen damit den Zulassungsgrund eines revisibelen Verfahrensfehlers im Sinne des §
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