VGH Bayern - Beschluss vom 01.02.2018
20 ZB 17.30794
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 16.31303

Auswirkungen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten vor Verhandlungstermin; Durchführung der Verhandlung trotz Ausbleibens der Kläger und ihres Bevollmächtigten

VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 20 ZB 17.30794

DRsp Nr. 2018/14066

Auswirkungen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten vor Verhandlungstermin; Durchführung der Verhandlung trotz Ausbleibens der Kläger und ihres Bevollmächtigten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Mai 2017 ist bereits unzulässig, soweit die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt wurden. Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die Kläger rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und machen damit den Zulassungsgrund eines revisibelen Verfahrensfehlers im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend. Dieser Zulassungsgrund liegt jedoch nicht vor.