OVG Saarland - Urteil vom 20.06.2023
2 C 220/21
Normen:
WHG § 6; WHG § 9; WHG § 47; UmwRG § 1; UmwRG § 4; UVPG § 1; GG Art. 14; GG Art. 28;

Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Senkungen und Hebungen sowie Erschütterungen; Planungshoheit der Gemeinde aufgrund der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie zur eigenverantwortlichen Ordnung und Gestaltung ihres Gemeindegebiets insbesondere mit den Instrumenten der Bauleitplanung

OVG Saarland, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 2 C 220/21

DRsp Nr. 2023/9846

Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Senkungen und Hebungen sowie Erschütterungen; Planungshoheit der Gemeinde aufgrund der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie zur eigenverantwortlichen Ordnung und Gestaltung ihres Gemeindegebiets insbesondere mit den Instrumenten der Bauleitplanung

1. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt, hier einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan, offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise von vorneherein auszuschließen ist. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung im Wege einer umfangreichen Befassung mit durch den Fall aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als Aspekt der Zulässigkeit der Klage behandelt wird.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.