BGH - Urteil vom 08.03.2012
VII ZR 195/09
Normen:
HOAI i.d.F.v. 1996 § 16 Abs. 3; HOAI i.d.F.v. 1996 § 68; HOAI i.d.F.v.1996 § 69 Abs. 1; HOAI i.d.F.v. 1996 § 74 Abs. 1; HOAI i.d.F.v.1996 § 74 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 192, 360
BauR 2012, 975
BauR 2013, 858
MDR 2012, 518
NJW-RR 2012, 653
NZBau 2012, 370
ZfBR 2012, 448
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 968/04
OLG München, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1697/07

Auswirkungen eines unter dem Honorarmindestsatz liegenden Honoraranteils auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung bzgl. eines Architekten

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen VII ZR 195/09

DRsp Nr. 2012/6461

Auswirkungen eines unter dem Honorarmindestsatz liegenden Honoraranteils auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung bzgl. eines Architekten

a) Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.b) Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt.

Tenor