LG München I, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 968/04
OLG München, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1697/07
Auswirkungen eines unter dem Honorarmindestsatz liegenden Honoraranteils auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung bzgl. eines Architekten
BGH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen VII ZR 195/09
DRsp Nr. 2012/6461
Auswirkungen eines unter dem Honorarmindestsatz liegenden Honoraranteils auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung bzgl. eines Architekten
a) Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3HOAI frei vereinbaren.b) Eine gemäß § 4 Abs. 1HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3HOAI nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt.
Tenor
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