OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.09.2020
10 A 2544/18
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1-4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 14592/16

Auswirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe für die städtebauliche Einordnung hinsichtlich Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung des Einzelhandelbetriebs auf einem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 10 A 2544/18

DRsp Nr. 2020/15203

Auswirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe für die städtebauliche Einordnung hinsichtlich Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung des Einzelhandelbetriebs auf einem Grundstück

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 51.300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1-4;

Gründe

I.