OLG Hamm - Urteil vom 11.12.2012
28 U 42/12
Normen:
BGB § 286; BGB § 433;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 171/11

Autokauf; EU-Neuwagenkauf; Euro-Fahrzeug; EU-Import; Vermittlungsgeschäft

OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 28 U 42/12

DRsp Nr. 2013/13154

Autokauf; EU-Neuwagenkauf; Euro-Fahrzeug; EU-Import; Vermittlungsgeschäft

Zu dem Vertragsinhalt eines EU-Neuwagenkaufs. Lieferverzug beim Neuwagenkauf.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Dezember 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 286; BGB § 433;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Auslegung eines "Vermittlungsauftrags" für ein EU-Neufahrzeug, aus dem der Kläger Rechte wegen der Versäumung eines Liefertermins herleiten will.

Die in I ansässige Beklagte ist seit 1994 als "EURO-AUTOhändler" tätig. Sie bietet die Beschaffung von Neufahrzeugen von 10 Automarken an, darunter auch der Marke Skoda.

Der Kläger interessierte sich im Sommer 2010 für die Anschaffung eines neuen Skoda Superb Kombi 1,4 TSI. Dieses Fahrzeug war seit Januar 2010 erhältlich.