BAG - Urteil vom 18.01.1966
1 AZR 247/63
Normen:
BGB § 611, §§ 398 f, § 209 Abs. 1 Nr. 4 ; RTV-Bau § 9; RVO §§ 898 f, § 903 § 1542 ; ZPO §§ 256 ff, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 31, 72
VersR 1966, 881
Vorinstanzen:
I. Landesarbeitsgericht Hamm/Westf. - Urteil vom 18. März 1963 - 5 Sa 108/62 -,

BAG - Urteil vom 18.01.1966 (1 AZR 247/63) - DRsp Nr. 1994/6861

BAG, Urteil vom 18.01.1966 - Aktenzeichen 1 AZR 247/63

DRsp Nr. 1994/6861

»1. Schädigt ein Arbeitnehmer bei Verrichtung schadengeneigter Arbeit einen Dritten und handelt er dabei leicht schuldhaft, so muß ihn der Arbeitgeber von seiner Haftung freistellen. 2. Es sind Fälle denkbar, in denen der Arbeitgeber den eine schadengeneigte Arbeit verrichtenden Arbeitnehmer trotz § 898 ZPO von der Haftung für Ansprüche geschädigter Arbeitskameraden freistellen muß. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Schadenersatzprozeß der geschädigten Arbeitskameraden gegen ihn wegen Vorliegens einer schweren Schuld rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt ist, das Gericht im Freistellungsprozeß jedoch zur Annahme einer nur leichten Schuld des schädigenden Arbeitnehmers kommt. 3. Im Falle eines in Verrichtung einer schadengeneigten Arbeit verursachten Schadens kann das Verschulden des Arbeitnehmer-Schädigers seinen geschädigten Arbeitskameraden gegenüber unter Umständen anders zu beurteilen sein als das Verschulden des Arbeitnehmer-Schädigers seinem Arbeitgeber gegenüber. 4. Der Haftungsausschluß nach § 898 RVO entfällt für Arbeitsunfälle nicht vermöge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (wie BGH, in AP Nr. 43 zu §§ 898, 899 RVO).