VG Stuttgart - Urteil vom 07.03.2023
2 K 399/22
Normen:
AEG § 23 Abs. 1; BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; BauGB § 38; BauGB § 217 Abs. 1 S. 1;

Bahnbetriebsfläche; Bodenbevorratung; Sanierungssatzung; Vorkaufsrecht; Vorkaufssatzung; Wohl der Allgemeinheit

VG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 2 K 399/22

DRsp Nr. 2023/4500

Bahnbetriebsfläche; Bodenbevorratung; Sanierungssatzung; Vorkaufsrecht; Vorkaufssatzung; Wohl der Allgemeinheit

1. Haben die Kaufvertragsparteien einen Nettokaufpreis vereinbart, führt der Wegfall der Möglichkeit zur Umsatzsteueroptierung bei einer kaufenden Gemeinde nicht zu einer Preislimitierung mit der Folge der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 2. Der Geltungsbereich einer Sanierungssatzung kann sich auch auf gewidmete Bahnbetriebsflächen beziehen. 3. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung eines Vorkaufsrechts dann, wenn hinreichende Realisierungschancen für die Erreichung des damit verbundenen städtebaulichen Zwecks bestehen. 4. Bei einem Vorkaufsrecht in einem Sanierungsgebiet ist dies der Fall, wenn mit einer Realisierung bis zum Ende der Durchführungsfrist der Sanierungssatzung zu rechnen ist. 5. Hinreichende Realisierungschancen können auch dann bestehen, wenn das Grundstück noch nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt und ein notwendiges Fachplanungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

AEG § 23 Abs. 1; BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; BauGB § 38; BauGB § 217 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.