OLG Köln - Urteil vom 16.07.2001
12 U 212/00
Normen:
KAGG § 20 Abs. 5 ; AuslInvestmG § 12 Abs. 5 ; BörsG § 47 ;
Fundstellen:
NZG 2001, 1149
OLGReport-Köln 2002, 32
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 482/97

Bankrecht; Baurecht; Verbraucherrecht; Prospektmangel eines geschlossenen Immobilienfonds

OLG Köln, Urteil vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 12 U 212/00

DRsp Nr. 2002/3005

Bankrecht; Baurecht; Verbraucherrecht; Prospektmangel eines geschlossenen Immobilienfonds

Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der allgemeinen Prospekthaftung unterliegen jedenfalls dann der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels bzw. von 3 Jahren, wenn sich der Anleger an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GbR beteiligt hat, ihm aber ein Anspruch auf Übertragung von Teileigentum vertraglich nicht eingeräumt worden ist und er den geltend gemachten Schaden nicht aus einem Bauwerksmangel, sondern aus einem Missverhältnis zwischen dem Wert des erworbenen Anteils und dem von ihm gezahlten Entgelt herleitet (Anschluss an BGH NJW 2001, 1203 und Abgrenzung gegen BGH NJW 1992, 228).

Normenkette:

KAGG § 20 Abs. 5 ; AuslInvestmG § 12 Abs. 5 ; BörsG § 47 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Prospekthaftung geltend.

Er hat sich 1994 an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Erwerb, die Restaurierung, den Aufbau und die Vermietung und Verwaltung des Bauvorhabens in L., A.-B.-Straße 12, zum Ziel hatte, beteiligt. Die GbR und die Beteiligung des Klägers gründet auf folgenden vertraglichen Regelungen: