Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Prospekthaftung geltend.
Er hat sich 1994 an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Erwerb, die Restaurierung, den Aufbau und die Vermietung und Verwaltung des Bauvorhabens in L., A.-B.-Straße 12, zum Ziel hatte, beteiligt. Die GbR und die Beteiligung des Klägers gründet auf folgenden vertraglichen Regelungen:
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