(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a ZPO)
Die Berufung erweist sich nur zum Teil als begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zwar ein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar wegen der Planung der Erweiterung bzw. Aufstockung eines Einfamilienhauses in ####### zu. Dieser Anspruch besteht jedoch nur in der ausgeurteilten Höhe (in erster Instanz hatte der Kläger von der Beklagten zuletzt Zahlung von rd. 39.000 EURO beansprucht, im Berufungsverfahren hat er davon noch rd. 10.000 EURO geltend gemacht).
1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verbindet die Parteien ein entsprechender Architektenvertrag, wofür ausschlaggebend schon der von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Vertrag vom 18. März 2001 (Bl. 7 bis 10 d. A.) spricht. Dies wird von der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht weiter angegriffen.
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