I.
Die Kläger begehren restliches Architektenhonorar für die Durchführung eines Bauvorhabens des Beklagten auf dem im Tenor genannten Grundstück. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Klage (mit der zugleich die Eintragung entsprechender Sicherungshypotheken beantragt worden ist) abgewiesen, weil der Honoraranspruch aufgrund fehlerhafter Berechnung durch die Kläger nicht fällig sei.
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