OLG Celle - Urteil vom 03.04.2003
22 U 179/01
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 632 ; BGB § 650 ; VOB/B § 15 ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 41
OLGReport-Celle 2003, 261
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 30.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 75/00

Bau- und Architektenvertrag, Vergütungsanspruch des Unternehmers

OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 22 U 179/01

DRsp Nr. 2003/8018

Bau- und Architektenvertrag, Vergütungsanspruch des Unternehmers

»1. Auch bei einem Stundenlohnvertrag für Bauarbeiten gem. §§ 631 ff. BGB trifft grundsätzlich den Werkunternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Stunden im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung erbracht wurden und einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit darstellen (Abweichung von BGH NJW 2000, 1107). 2. Die vorbehaltlose Unterschrift des Auftraggebers unter ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Stundenzettel, die die ausgeführten Arbeiten nach Art. und Umfang detailliert beschreiben, die angefallenen Stunden nach Datum und Person ausweisen sowie die verbrauchten Materialien im Einzelnen auflisten, hat eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Auftraggebers hinsichtlich der Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden und Materialien auch dann zur Folge, wenn es sich nicht um einen VOB-, sondern um einen BGB -Werkvertrag handelt. 3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu der in Nr. 2 aufgeworfenen Frage wird die Revision zugelassen. 4. Zu den Folgen der Überschreitung eines Kostenanschlags durch den Werkunternehmer gem. § 650 BGB

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 632 ; BGB § 650 ; VOB/B § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Werklohn.