VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2018
9 ZB 17.1986
Normen:
BayBO Art. 62; BauNVO § 3; BauNVO § 15;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 16.1580

Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 17.1986

DRsp Nr. 2018/10095

Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 62; BauNVO § 3; BauNVO § 15;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 11. Juni 2016 für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft mit 43 Betten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2017 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ob solche Zweifel bestehen, beurteilt sich im Wesentlichen anhand dessen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.