VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2018
9 ZB 17.1984
Normen:
BayBO Art. 62; BauNVO § 3; BauNVO § 15;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 16.1578

Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 17.1984

DRsp Nr. 2018/10680

Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 62; BauNVO § 3; BauNVO § 15;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 11. Juni 2016 für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft mit 43 Betten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2017 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ob solche Zweifel bestehen, beurteilt sich im Wesentlichen anhand dessen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.