VGH Bayern - Beschluss vom 07.05.2015
15 ZB 14.2673
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8;

Bauaufsichtliche Zulassung der Nutzung von Räumlichkeiten eines Wohn- und Geschäftshauses als Wettbüro/Sportsbar

VGH Bayern, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 15 ZB 14.2673

DRsp Nr. 2015/9706

Bauaufsichtliche Zulassung der Nutzung von Räumlichkeiten eines Wohn- und Geschäftshauses als "Wettbüro/Sportsbar"

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.724 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die in offener Frist geltend gemachten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3) wird - ebenso wie die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) - nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).