OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.05.2014
8 A 197/12
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; LBO § 59 Abs. 1 S. 2; LBO § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; LBO § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 3; LBO § 6 Abs. 1 S. 1, 3; LBO § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 5; LBO § 6 Abs. 8; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 70;

Bauaufsichtliches Einschreiten bei Verletzung von Nachbarrechten hinsichtlich Beseitigung von grenzständig errichteten Anlagen auf dem Grundstück (hier: Stützwand und Aufschüttungen)

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 8 A 197/12

DRsp Nr. 2014/16084

Bauaufsichtliches Einschreiten bei Verletzung von Nachbarrechten hinsichtlich Beseitigung von grenzständig errichteten Anlagen auf dem Grundstück (hier: Stützwand und Aufschüttungen)

1. Ein Nachbar kann aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage allein keine Abwehransprüche herleiten. Der Umstand, dass im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern zugleich) im nachbarlichen Interesse liegen, ändert daran nichts. Die Vorschriften über die Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen sind als solche nicht drittschützend.2. Für die Beurteilung der Frage, ob die Wandhöhe von 1,50 m nach § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 LBO überschritten wird, ist die Stützmauer aus der Sicht des Nachbargrundstücks aus zu betrachten. Der nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften gebietet es regelmäßig, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Geländeniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten des Nachbargrundstücks zu bemessen.