VG Saarland, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1964/14
Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Bestand und die Nutzung einer landwirtschaftlichen Halle zur Lagerung von Stroh und Heu auf dem Nachbargrundstück; Ermessensreduzierung auf Null i.R.e. Gebietserhaltungsanspruchs wegen der Verletzung der Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung; Nachbarschutz vor Lärm und Brandgefahr
OVG Saarland, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 2 A 185/16
DRsp Nr. 2018/5884
Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Bestand und die Nutzung einer landwirtschaftlichen Halle zur Lagerung von Stroh und Heu auf dem Nachbargrundstück; Ermessensreduzierung auf Null i.R.e. Gebietserhaltungsanspruchs wegen der Verletzung der Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung; Nachbarschutz vor Lärm und Brandgefahr
1. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 82 Abs. 1 LBO ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist die Bauaufsichtsbehörde zu einem Einschreiten auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 LBO befugt, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das der Behörde im Rahmen dieses Einschreitenstatbestandes eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen die rechtswidrige bauliche Anlage auf "Null" zugunsten eines nachbarlichen Anspruches auf Tätigwerden reduziert ist, wenn die in Rede stehende Anlage gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und der hiervon betroffene Nachbar nicht gehindert ist, eine daraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.
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