OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2020
7 A 678/19
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2696/16

Baubeseitigungsanordnung einer begrünten Stützmauer wegen formeller und materieller Illegalität hinsichtlich Erteilung einer Befreiung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 7 A 678/19

DRsp Nr. 2020/12339

Baubeseitigungsanordnung einer begrünten Stützmauer wegen formeller und materieller Illegalität hinsichtlich Erteilung einer Befreiung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 23.9.2016 in der Fassung der Änderungen vom 27.11.2017 und vom 24.1.2019 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die streitgegenständliche Stützmauer sei formell und materiell illegal. Sie sei nicht baugenehmigungsfrei und verstoße gegen Nr. 5.2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. .... Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien ebenfalls nicht gegeben, da die Erteilung der begehrten Befreiung die Grundzüge der Planung berühre. Die Ordnungsverfügung sei auch hinreichend bestimmt. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die Kläger zu Recht als Störer in Anspruch genommen.