VGH Bayern - Beschluss vom 14.12.2020
1 ZB 18.1164
Normen:
BayBO Art. 55 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 16.3608

Baubeseitigungsanordnung für ein Garagengebäude im Außenbereich durch Abweichung bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen

VGH Bayern, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 18.1164

DRsp Nr. 2021/854

Baubeseitigungsanordnung für ein Garagengebäude im Außenbereich durch Abweichung bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. März 2018 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 75.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 55 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung für ein Gebäude im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung L* ...