OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2001
22 U 53/00
Normen:
BGB § 133 § 157 § 313 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 335
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 148/99

Baubetreuungsvertrag - Formbedürftigkeit - Rücktrittsrecht bei Scheitern des Grundstückskaufvertrages - Ausschluss des Rücktrittsrechts - treuwidrige Vereitelung des Kaufvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 22 U 53/00

DRsp Nr. 2001/9313

Baubetreuungsvertrag - Formbedürftigkeit - Rücktrittsrecht bei Scheitern des Grundstückskaufvertrages - Ausschluss des Rücktrittsrechts - treuwidrige Vereitelung des Kaufvertrages

1. Der Umstand, daß dem Auftraggeber im Baubetreuungsvertrag ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist, falls der notarielle Grundstückskaufvertrag mit einem Dritten nicht zustande kommt, spricht gegen eine rechtliche Einheit der beiden Verträge und damit gegen eine Formbedürftigkeit des Baubetreuungsvertrags nach § 313 BGB.2. Das in einem Baubetreuungsvertrag vereinbarte Rücktrittsrecht des Auftraggebers für den Fall, daß der notarielle Grundstückskaufvertrag mit einem Dritten nicht zustande kommt, ist dahin auszulegen, daß der Auftraggeber dann nicht wirksam zurücktreten kann, wenn er den Abschluß des Kaufvertrags treuwidrig vereitelt hat.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 313 ;

Tatbestand: