Baubetreuungsvertrag - Formbedürftigkeit - Rücktrittsrecht bei Scheitern des Grundstückskaufvertrages - Ausschluss des Rücktrittsrechts - treuwidrige Vereitelung des Kaufvertrages
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 22 U 53/00
DRsp Nr. 2001/9313
Baubetreuungsvertrag - Formbedürftigkeit - Rücktrittsrecht bei Scheitern des Grundstückskaufvertrages - Ausschluss des Rücktrittsrechts - treuwidrige Vereitelung des Kaufvertrages
1. Der Umstand, daß dem Auftraggeber im Baubetreuungsvertrag ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist, falls der notarielle Grundstückskaufvertrag mit einem Dritten nicht zustande kommt, spricht gegen eine rechtliche Einheit der beiden Verträge und damit gegen eine Formbedürftigkeit des Baubetreuungsvertrags nach § 313BGB.2. Das in einem Baubetreuungsvertrag vereinbarte Rücktrittsrecht des Auftraggebers für den Fall, daß der notarielle Grundstückskaufvertrag mit einem Dritten nicht zustande kommt, ist dahin auszulegen, daß der Auftraggeber dann nicht wirksam zurücktreten kann, wenn er den Abschluß des Kaufvertrags treuwidrig vereitelt hat.