VG Stuttgart - Beschluss vom 28.07.2021
11 K 2322/21
Normen:
LBO § 50 i.V.m. Anhang Nr. 1 a) oder 1 f); LBO § 50 Abs. 4; LBO § 64 Abs. 1 S. 1; LBO § 64 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1;

Baueinstellung; Versiegelung der Baustelle; Bestandsschutz; Instandhaltungsarbeiten

VG Stuttgart, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 11 K 2322/21

DRsp Nr. 2022/1236

Baueinstellung; Versiegelung der Baustelle; Bestandsschutz; Instandhaltungsarbeiten

Für eine Baueinstellung genügt, dass objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass ein mit der Rechtsordnung unvereinbarer Zustand geschaffen wird. Die Versiegelung einer Baustelle stellt trotz ihrer Qualifizierung als Vollstreckungsmaßnahme - die Versiegelung ist ein spezial-gesetzlich geregelter Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs - "nur" einen Realakt des Vollzuges, aber selbst keinen Verwaltungsakt im rechtstechnischen Sinne dar. Liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBO vor, also vollziehbare Baueinstellungsverfügung und danach unerlaubte Fortsetzung der Bauarbeiten, so ist die Versiegelung der Baustelle in aller Regel intendiert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Normenkette:

LBO § 50 i.V.m. Anhang Nr. 1 a) oder 1 f); LBO § 50 Abs. 4; LBO § 64 Abs. 1 S. 1; LBO § 64 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen zwei Verfügungen der Antragsgegnerin, mit der ein von ihm aktuell betriebenes Bauvorhaben im Außenbereich eingestellt wurde und hernach die Baustelle versiegelt wurde.