VG Stuttgart - Urteil vom 16.07.2019
2 K 60/17
Normen:
BauGB § 214; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 7; BauO BW § 52 Abs. 1 Nr. 1;

Baugebiet; Gartenbaubetrieb; Mischgebiet; Vereinfachtes Verfahren; Werbeanlage; Zweckbestimmung

VG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 2 K 60/17

DRsp Nr. 2019/11678

Baugebiet; Gartenbaubetrieb; Mischgebiet; Vereinfachtes Verfahren; Werbeanlage; Zweckbestimmung

Die gebotene Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets bezieht sich auf das festgesetzte Baugebiet als Ganzes, nicht auf jeden räumlich nach § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Teilbereich.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

BauGB § 214; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 7; BauO BW § 52 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Sie ist ein Außenwerbungsunternehmen, das Flächen für Werbeanlagen anmietet, Bauanträge stellt und nach erteilter Genehmigung Werbeanlagen errichtet. Im Oktober 2015 beantragte sie beim Landratsamt A. die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die "Errichtung von zwei unbeleuchteten Werbeanlagen freistehend. Der Plakatanschlag wird alle zehn Tage gewechselt. Es wird ausschließlich für Produkte geworben, die mit dem Betreiber des Marktes abgestimmt sind. Es handelt sich um Werbung an der Stätte der Leistung".