OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2014
2 A 2082/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 ff.; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 678/13

Baugebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet; Bestimmung des Nachbarschutzes eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers nach dem Gebot der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 2 A 2082/14

DRsp Nr. 2015/2405

Baugebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet; Bestimmung des Nachbarschutzes eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers nach dem Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 ff.; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch weist die Rechtssache danach besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.). Der Zulassungsantrag zeigt ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (3.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.