BGH - Urteil vom 14.01.1986
VI ZR 164/84
Normen:
BGB § 648, § 823 ; GSB § 1 Abs.2; HGB § 355 Abs.1;
Fundstellen:
BauR 1986, 370
DRsp I(138)506a-c
MDR 1986, 573
VersR 1986, 548
WM 1986, 489
ZfBR 1986, 134
ZfBR 1987, 195, 196
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Baugeldgewährung aufgrund von Kreditgeschäften; Berechnung des aufgrund eines Kontokorrentkredits empfangenen Baugeldes; Umgehung des GSB

BGH, Urteil vom 14.01.1986 - Aktenzeichen VI ZR 164/84

DRsp Nr. 1992/3973

Baugeldgewährung aufgrund von Kreditgeschäften; Berechnung des aufgrund eines Kontokorrentkredits empfangenen Baugeldes; Umgehung des GSB

»a) Grundlage einer Baugeldgewährung können Kreditgeschäfte verschiedener Art sein, auch Kredite in laufender Rechnung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. b) Zur Berechnung des aufgrund eines Kontokorrentkredits empfangenen Baugeldes. c) Ein Baugeldempfänger kann sich nicht dadurch eine gegenüber § 1 Abs. 2 GSB günstigere Stellung verschaffen, daß er sich nicht selbst an der Herstellung des Baues beteiligt, sondern damit Gesellschaften beauftragt, an denen er allein beteiligt ist, und deren Geschäfte er selbständig führt.«

Normenkette:

BGB § 648, § 823 ; GSB § 1 Abs.2; HGB § 355 Abs.1;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt als Elektromeister einen Elektroinstallationsbetrieb.