VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.1995
5 S 2000/94
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 1, 2 ; BauGB -MaßnG § 5 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe,

Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauplanungsrecht; Nachbarschutz - Genehmigungsverfahren; Zulässigkeitsfiktion; gemeindliches Einvernehmen; Entbehrlichkeit des Einvernehmens; Rücknahme des Einvernehmens; Nachbarrechte

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 5 S 2000/94

DRsp Nr. 1997/5210

Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauplanungsrecht; Nachbarschutz - Genehmigungsverfahren; Zulässigkeitsfiktion; gemeindliches Einvernehmen; Entbehrlichkeit des Einvernehmens; Rücknahme des Einvernehmens; Nachbarrechte

»1. Die Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB -MaßnahmenG gilt nicht gegenüber der gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB am Verfahren zu beteiligenden Gemeinde (im Anschluß an BVerwG, Beschl, v. 30.12.1994 - 4 B 265.94 - ZfBR 1995, 114). 2. Die Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB -MaßnahmenG läßt den Rechtsschutz der Nachbarn unberührt. 3. Ist der Bürgermeister einer Gemeinde sowohl für die Entscheidung über den Bauantrag wie für die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig und ist deshalb die Erteilung des Einvernehmens entbehrlich, so ist kein Raum für die Fiktion der §§ 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, 5 Abs. 3 BauGB -MaßnahmenG. Aus diesem Grund ist auch die Rücknahme des Einvernehmens ausgeschlossen.«

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 1, 2 ; BauGB -MaßnG § 5 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Bauvorbescheiden über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von zwei Doppelhäusern und einem Einfamilienhaus.