1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.08.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2014 verpflichtet, die zuletzt vom Kläger beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Aufzugturms zu erteilen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Außenaufzugs, der über einen Steg mit seinem Wohnhaus verbunden werden soll.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|