VG Karlsruhe - Urteil vom 11.09.2014
2 K 1499/14
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1; LBO § 39 Abs. 1;

Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Genehmigung Einzelvorhaben - Außenaufzug; Nebenanlage; Barrierefreiheit

VG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 2 K 1499/14

DRsp Nr. 2014/15174

Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Genehmigung Einzelvorhaben - Außenaufzug; Nebenanlage; Barrierefreiheit

1. Ein Außenaufzug ist regelmäßig als Nebenanlage im Sinne § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu qualifizieren. 2. Das im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO der Baurechtsbehörde eingeräumte Ermessen ist regelmäßig auf Null reduziert, soweit zuzulassende Nebenanlagen der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen.

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.08.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2014 verpflichtet, die zuletzt vom Kläger beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Aufzugturms zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1; LBO § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Außenaufzugs, der über einen Steg mit seinem Wohnhaus verbunden werden soll.