VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.07.2006
3 S 2309/05
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 35 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 233
UPR 2006, 459
ZfBR 2006, 784
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1923/04

Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Genehmigung Einzelvorhaben, Baurecht Außenbereich - Großflächiger Einzelhandel, Lebensmittelmarkt, Innenputz, Kaserne, Nutzungsaufgabe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 3 S 2309/05

DRsp Nr. 2008/2316

Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Genehmigung Einzelvorhaben, Baurecht Außenbereich - Großflächiger Einzelhandel, Lebensmittelmarkt, Innenputz, Kaserne, Nutzungsaufgabe

»1. Eine seit einem Jahrzehnt tatsächlich beendete militärische Nutzung eines Kasernengrundstücks verliert ihre den bebauungsrechtlichen Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit der Wiederaufnahme dieser Nutzung nicht mehr zu rechnen ist. 2. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m2 überschreiten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452).«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 35 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes.