Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.02.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung und für die auf Tageszeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr beschränkte Nutzung einer Stellplatzanlage mit neunzehn Stellplätzen auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. XXX in XXX gemäß Bauantrag vom 22.09.2016 unter Berücksichtigung der zuletzt am 13.12.2016 geänderten Lagepläne zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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