VG Karlsruhe - Urteil vom 12.12.2019
1 K 5728/18
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6; BauNVO § 12; GaVO § 2 Abs. 6; LBO § 37 Abs. 8 S. 2; LBO § 58 Abs. 1 S. 1;

Baugenehmigung; Belästigungen und Störungen; Hinterlandbebauung; Mischgebiet; Rücksichtnahmegebot; Rückwärtiger Bereich; Stellplatzanlage; TA-Lärm; Wohnruhe

VG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 1 K 5728/18

DRsp Nr. 2020/3860

Baugenehmigung; Belästigungen und Störungen; Hinterlandbebauung; Mischgebiet; Rücksichtnahmegebot; Rückwärtiger Bereich; Stellplatzanlage; TA-Lärm; Wohnruhe

Sind die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm weit unterschritten, ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO von der Zumutbarkeit der durch eine Stellplatzanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen auf den Nachbargrundstücken auszugehen. Etwas anderes kann sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls (etwa die unbelastete Wohnruhe im rückwärtigen Bereich in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet) vorliegen, die es rechtfertigen würden, die zu erwartenden Belästigungen und Störungen als unzumutbar einzustufen.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.02.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung und für die auf Tageszeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr beschränkte Nutzung einer Stellplatzanlage mit neunzehn Stellplätzen auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. XXX in XXX gemäß Bauantrag vom 22.09.2016 unter Berücksichtigung der zuletzt am 13.12.2016 geänderten Lagepläne zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1; § Abs. ;