OVG Niedersachsen - Beschluss vom 25.08.2023
1 ME 78/23
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; NBauO § 70 Abs. 1 S. 1; NBauO § 72 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 17/23

Baugenehmigung; Erweiterung; Hofstelle; Landschaftsschutzgebiet; Landschaftsschutzgebietsverordnung; Schlusspunkttheorie; Prüfungsumfang bei Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet; Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 1 ME 78/23

DRsp Nr. 2023/11371

Baugenehmigung; Erweiterung; Hofstelle; Landschaftsschutzgebiet; Landschaftsschutzgebietsverordnung; Schlusspunkttheorie; Prüfungsumfang bei Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet; Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle

1. Bei einem Bauvorhaben innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets ist nach Niedersächsischem Bauordnungsrecht vor Erteilung der Baugenehmigung zu prüfen, ob das Vorhaben mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung vereinbar ist. Ergibt die Prüfung, dass eine Befreiung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet erforderlich ist, darf ein Bauvorhaben erst nach Erteilung dieser Befreiung genehmigt werden ( Schlusspunkttheorie ).2. Eine Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung keiner Befreiung bedarf, liegt nur dann vor, wenn am vorhandenen Standort des Betriebs noch landwirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Gewicht ausgeübt wird, mithin der betriebliche Schwerpunkt am vorhandenen Standort verbleibt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 7. Juni 2023 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. Februar 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2022 wird angeordnet.